Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 28. März 2023 (Az.: 9 K 2549/19)
Mit Urteil vom 28. März 2023 (Az.: 9 K 2549/19) hat die 9. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster entschieden, dass es sich bei den nicht essbaren Wurstclipsen und der nicht essbaren Wursthülle um Tara-Material handele, das nicht dem Nettogewicht des Lebensmittels hinzuzurechnen sei.
Nach der Berichterstattung der Hessenschau wirft die Staatsanwaltschaft Kassel den früheren Chefs von Wilke-Wurst unter anderem fahrlässige Tötung in elf Fällen vor. Die Hessenschau berichtet, es sei Anklage gegen den früheren Geschäftsführer der Firma Wilke-Wurst, seine Stellvertreterin und den Produktionsleiter des Fleischbetriebes aus Twistetal (Landkreis Waldeck-Frankenberg) erhoben worden. Wie ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Kassel mitteile, sollen sich die drei leitenden Mitarbeiter wegen fahrlässiger Tötung in elf Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in sieben Fällen vor Gericht verantworten. Darüber hinaus wirft die Staatsanwaltschaft Kassel den Beschuldigten Betrug in 17 Fällen und Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in 101 Fällen vor. Der hessische Betrieb wurde im Herbst 2019 durch die zuständigen Behörden geschlossen und erregte sowohl medial als auch politisch erhebliche Aufmerksamkeit. Nunmehr werden die Vorfälle strafrechtlich aufgearbeitet.
Der Begriff „Produktname“ in Anhang VI Teil A Nr. 4 LMIV hat nach Auffassung des Gerichtshofs keine eigenständige Bedeutung, die sich von derjenigen des Ausdrucks „Bezeichnung des Lebensmittels“ im Sinne des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 unterscheidet. Das hat zur Folge, dass die in Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 vorgesehenen besonderen Kennzeichnungsvorschriften nicht für die „als geistiges Eigentum geschützte Bezeichnung“, „Handelsmarke“ oder „Fantasiebezeichnung“ im Sinne von Art. 17 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 gelten.
Die Bezeichnung „Geflügelsalami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami ist unzulässig, wenn das Erzeugnis als Zutat Schweinespeck enthält. Durch die Bezeichnung „Geflügelsalami“ auf der Vorderseite des Erzeugnisses wird der Eindruck erweckt, dass die „Geflügelsalami“ ausschließlich unter Verwendung der Tierart Geflügel hergestellt wurde. Auch wenn auf der Rückseite der Verpackung unter der durch Fettdruck hervorgehobenen Bezeichnung „Geflügelsalami“ in kleinerer Schrift der Zusatz „mit Schweinespeck“ und im Zutatenverzeichnis nach der Zutat Putenfleisch Schweinespeck als weitere Zutat aufgeführt ist, erweckt die Auslobung „Geflügelsalami“ auf der Vorderseite der Verpackung die Erwartungshaltung des Verbrauchers, dass keine Zutat einer anderen Tierart enthalten sei. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. August 2022.
Vor Veröffentlichung einer Warnmeldung bezüglich eines Lebensmittels ist nicht nur der Hersteller, sondern auch das Lebensmittelhandelsunternehmen, das in der Information der Öffentlichkeit genannt wird, gemäß § 40 Abs. 3 LFGB von der die Warnung veranlassenden Behörde anzuhören.
Gemäß § 40 Abs. 1 LFGB soll die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Vor der Veröffentlichung dieser Informationen hat die Behörde den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird (§ 40 Abs. 3 LFGB).
Gemäß Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) muss im Falle von Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil oder eine Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, die Kennzeichnung – zusätzlich zum Zutatenverzeichnis – mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der/die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde und zwar