Mit Urteil vom 14. Dezember 2023, BVerwG 3 C 7.22, hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts entschieden, dass Laborverantwortliche gemäß § 44 Abs. 4a LFGB eine über die Meldepflicht der Lebensmittelunternehmer nach EU-Recht hinausgehende Meldepflicht haben, wenn in Rahmen von Freigabeuntersuchungen bei einer Analyse festgestellt wird, dass das Lebensmittel, das sich noch nicht im Verkehr befindet, als nicht sicher im Sinne von Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 (sogenannte „Basisverordnung“) anzusehen ist.
Diese nach nationalem Recht bestehende besondere Meldepflicht der Laborverantwortlichen war Gegenstand der 19. Lebensmittelrechtstagung im April 2024 in Lemgo. Nicht nur Laborvertreter, sondern auch Vertreter der amtlichen Lebensmittelüberwachung und der Anwaltschaft sahen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts als äußerst kritisch an. So erstrecke sich nach übereinstimmender Auffassung der genannten Beteiligten das Urteil des 3. Senats lediglich auf sogenannte „Ready-to-eat“-Lebensmittel, die bereits fertig verpackt seien. Zweifelhaft sei die Anwendung – auch in Ansehung der Rechtsprechung Bayerischen Verwaltungsgerichts Regensburg mit Urteil vom 15. November 2023, RO 5 K 20.2508 – auf Vorprodukte, die zwar als Lebensmittel einzustufen, aber weder „Ready-to-eat“, noch fertiggestellt und zur Auslieferung bestimmt seien. Eine differenzierende Betrachtung sei daher geboten.
Nunmehr hat sich die Länderministerkonferenz am 23. Mai 2025 der Thematik angenommen. Unter der Überschrift „Nationale Meldepflicht im Lebensmittelrecht streichen“ (TOP 35) haben die Vertreterinnen und Vertreter der Länder nicht nur festgestellt, dass mehrere nationale Meldepflichten für Lebensmittelunternehmer sowie für beauftragte Labore bestehen, die über die unionsrechtlichen Meldevorgaben hinausgehen. Vielmehr wird der Bund im Lichte eines beabsichtigten Bürokratieabbaus für Unternehmen wie gleichermaßen für zuständige Überwachungsbehörden gebeten, nicht erforderliche nationale Meldepflichten zeitnah zu streichen.
Es bleibt abzuwarten, ob und in welcher Form eine zeitnahe Streichung tatsächlich erfolgt.
Redaktion: Rechtsanwältin Demila Biscevic, LL.M.
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