Alles hat ein Ende – auch das Verfahren, bei dem es wortwörtlich um die Wurst geht. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat am gestrigen Dienstag, den 6. Mai 2025, die streitige Frage entschieden, ob nicht verzehrbare Wursthüllen und Wurstclipse zur Nettofüllmenge des Lebensmittels „Wurst“ gehören oder zur sogenannten „Tara“ und in der Folge bei der Bestimmung der Nettofüllmenge unberücksichtigt bleiben müssen. Letzteres verlangt das vorrangige europäische Recht – so die Richterinnen und Richter des VIII. Senats des Bundesverwaltungsgerichts.
Das klagende Unternehmen stellte Würste her, die von Wursthüllen umschlossen und mit Wurstclipsen abgebunden waren. Diese Hüllen als auch die Clipse waren nicht verzehrbar, wurden jedoch – so wie es seit Jahrzehnten in Deutschland üblich war – nicht der Tara zugeordnet, sondern der Nettofüllmenge des Lebensmittels. Lediglich die anschließende Verpackung in Form der Plastikschale und Plastikfolie wurde als Tara bei der Füllmengenbestimmung unberücksichtigt gelassen. Diese gängige Praxis beanstandete die beklagte Eichbehörde im Jahre 2019 und untersagte dem klagenden Unternehmen, die Würste in den Verkehr zu bringen, bei denen nicht verzehrbare Wursthüllen und -clipse nicht austariert wurden.
Gegen diese Untersagung wehrte sich die Klägerin zunächst erfolglos beim Verwaltungsgericht in Münster, gewann jedoch das Berufungsverfahren vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, ebenfalls in Münster.
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts, gegen das die beklagte Eichbehörde Revision zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt hatte, hielt der Überprüfung durch die Bundesrichter jedoch nicht stand. Denn die maßgeblichen Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes in Verbindung mit der Fertigpackungsverordnung verweisen für den gegenständlichen Fall der Abgabe von sogenannten „vorverpackten Lebensmitteln“ auf die europäische Lebensmittelinformationsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 1169/2011). Diese Verordnung sieht vor, dass auf vorverpackten Lebensmitteln die Nettofüllmenge des Lebensmittels anzugeben ist. Zur Nettofüllmenge des Lebensmittels zählt bei Würsten nur das verzehrbare Wurstbrät. Nicht verzehrbare Bestandteile wie Hüllen und Clipse gehören zur Verpackung und müssen daher bei der Bestimmung der Nettofüllmenge als Tara unberücksichtigt bleiben. Anders als es das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen noch annahm, sieht das Bundesverwaltungsgericht für Würste keine Ausnahme nach der europäischen Fertigpackungsrichtlinie, die der deutschen Fertigpackungsverordnung zugrunde liegt. Denn die zeitlich später erlassene Lebensmittelinformationsverordnung gehe als Spezialregelung für vorverpackte Lebensmittel – zu der auch die hier gegenständliche Wurst unstreitig gehörte – der Fertigpackungsrichtlinie vor.
Das klagende Unternehmen wird daher seine Praxis der Bestimmung der Nettofüllmenge ändern müssen. Denn vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Rechtsstreit nun sein Ende gefunden.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist noch nicht veröffentlicht, jedoch findet sich auf dem einschlägigen Internetauftritt des Gerichts eine Pressemitteilung (Nr. 35/2025 vom 06.05.2025).
Redaktion: Demila Biscevic, LL.M.
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