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Einwegkunststofffondsgesetz (EWKFondsG) – Umweltbundesamt sieht von der Prüfpflicht bei Mengenmeldungen ab und verlängert die Meldefrist für Hersteller bis zum 15. Juni 2025

Das erklärte Ziel des Einwegkunststofffondsgesetzes (EWKFondsG) ist es, die Auswirkungen bestimmter Einwegkunststoffprodukte wie zum Beispiel Lebensmittelbehältnisse und Getränkebecher auf die Umwelt, insbesondere die Meeresumwelt, und die menschliche Gesundheit zu vermeiden und zu vermindern. Gleichzeitig sollen innovative und nachhaltige Geschäftsmodelle, Produkte und Werkstoffe gefördert werden.

Zur Erreichung dieses Ziel wurde die sogenannte „Produktverantwortung der Hersteller“ bzw. die „Herstellerverantwortung“ mit dem EWKFondsG etabliert. Teilaspekt davon ist die finanzielle Verantwortung der Hersteller, die an den Kosten für die Sammlung und Entsorgung ihrer Produkte sowie die Reinigung im öffentlichen Raum wie zum Beispiel Parks beteiligt werden sollen und daher eine jährliche Sonderabgabe entrichten müssen.

Zur Berechnung der individuellen Sonderabgabe werden die vom Hersteller jährlich in Verkehr gebrachten Produktmengen herangezogen, die dem Umweltbundesamt als zuständiger Behörde über die eingerichtete Plattform DIVID bis zum 15. Mai eines jeden Jahres zu melden sind. Diese Mengenmeldungen bedürfen der Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen bzw. Prüfer.

Nun hat das Umweltbundesamt bekanntgegeben, dass für das Jahr 2025 ausnahmsweise gänzlich von dieser Prüfpflicht abgesehen wird. Außerdem wird die gesetzliche Meldefrist für Hersteller bis zum 15. Mai auf den 15. Juni 2025 verlängert. Als Begründung werden die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Vollzugsaufbau und die Bereitstellung der Onlineplattform DIVID im Rahmen des Einwegkunststofffonds (EWKFonds) für die beteiligten Akteure genannt.

Das Umweltbundesamt hat sich jedoch ausdrücklich vorbehalten, im Einzelfall eine Prüfung und Bestätigung durch einen registrierten Sachverständigen bzw. Prüfer zu verlangen.

In jedem Fall bleibt die grundsätzliche Pflicht zur Vornahme der Mengenmeldung über DIVID sowie die Entrichtung der Sonderabgabe unberührt.

Redaktion: Demila Biscevic, LL.M.

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