Im Zusammenhang mit dem Vertrieb und Verkauf von Lebensmitteln kommt es regelmäßig zu Beanstandungen durch die Eichämter, z. B. im Hinblick auf die angegeben Nennfüllmenge eines Lebensmittels. In der Folge werden seitens der Eichämter nicht selten Verwaltungs- und/oder Sanktionsverfahren gegen den Lebensmittelunternehmer eingeleitet. Dies, obgleich die notwendigen Feststellungen für den Erlass einer Verwaltungsverfügung oder eines Bußgeldbescheids seitens der Eichämter nicht getroffen wurden oder die Beanstandung aus Rechtsgründen zu Unrecht erfolgt ist.
Im Rahmen eichrechtlicher Beanstandungen nehmen wir Ihre rechtlichen Interessen gegenüber den Eichämtern wahr und vertreten Sie auch in Verwaltungs- und Sanktionsverfahren.
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