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Bundeskabinett beschließt die Streichung von Meldepflichten im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch

Mit Kabinettsbeschluss vom 5. November 2025 (siehe hier) hat die Bundesregierung den Weg für eine Änderung im Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) geebnet. Ein „nächster Schritt“ ist demnach die Streichung von Meldepflichten im LFGB. Der Gesetzgeber reagiert damit auf die anhaltende Kritik aus Fachkreisen und setzt eine zentrale Forderung der 21. Verbraucherschutzministerkonferenz sowie der Verbände zum Bürokratieabbau um (wir berichteten hier).

Rückblick

Die Relevanz dieser Entscheidung erschließt sich vor allem mit Blick auf die vorangegangene Rechtsentwicklung. Wir berichteten bereits (siehe hier) über das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Dezember 2023 (BVerwG 3 C 7.22), im Rahmen derer der 3. Senat die Meldepflicht der Labore weit ausgelegt hatte. Demnach waren Laborverantwortliche verpflichtet, Befunde über nicht sichere Lebensmittel auch dann an die Behörden zu melden, wenn es sich um „Freigabeuntersuchungen“ fertig hergestellter und zur Auslieferung bestimmter Lebensmittel handelte, mithin Lebensmittel betraf, die den Herrschaftsbereich des Herstellers noch nicht verlassen hatten, womit eine Gefahr für den Verbraucher nicht bestand.

Diese Auslegung führt in der Praxis zu einer erheblichen Belastung der Handelslabore und zu einer Vielzahl von Meldungen an Behörden über Laborbefunde, die kein unmittelbares Sicherheitsrisiko für den Markt implizierten.

Politische Weichenstellung und Bürokratieabbau

Nachdem die 21. Verbraucherschutzministerkonferenz bereits am 23. Mai 2025 unter TOP 35 die Streichung dieser nationalen Sonderregelungen gefordert hatte (siehe hier), ist das Bundeskabinett nun diesem Ersuchen gefolgt. Die geplante Gesetzesänderung ist Teil eines umfassenden Maßnahmenpakets zur Entlastung der Wirtschaft.

Der Kabinettsbeschluss hebt insbesondere hervor, dass die nationalen Meldepflichten über die unionsrechtlichen Anforderungen hinausgehen. Durch die Streichung werde das deutsche Recht wieder enger an den harmonisierten EU-Standard angepasst. Der Kabinettsbeschluss räumt weiter ein, dass der gesundheitliche Verbraucherschutz auch mit den sonstigen lebensmittel- und futtermittelrechtlichen Vorgaben gewährleistet werden kann.

Einordnung und Ausblick

Der Kabinettsbeschluss sieht nach hiesiger Einschätzung eine ersatzlose Streichung des § 44 Absätze 4, 4a, 5 und 5a LFGB vor. Sowohl Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer als auch Labore und die amtliche Lebensmittel- und Futtermittelüberwachung werden hierdurch von Meldungen über Waren entlastet, die ohnehin nicht in den Verkehr gelangt wären. Die Behörden können ihre Kapazitäten damit wieder verstärkt auf tatsächliche Gefahrenlagen fokussieren. Die Streichung der Meldepflichten markiert das Ende einer kontroversen Debatte über das Verhältnis von staatlicher Überwachung und unternehmerischer Eigenverantwortung. Während das Bundesverwaltungsgericht Ende 2023 noch den präventiven Verbraucherschutz durch frühe Behördenkenntnis priorisierte, wertet die Bundesregierung nun den faktischen Nutzen der Labormeldepflichten neu. Das Ziel der Bundesregierung, eine umfassende Bereinigung nationaler Sonderregelungen zu erreichen, ist sowohl für Wirtschaft als auch Verwaltung begrüßenswert.

Die Primärverantwortung der Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer für die Sicherheit ihrer Produkte bleibt unberührt. Die unionsrechtlichen Pflichten (Art. 19 und Art. 20 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002) bestehen weiterhin in vollem Umfang.

Für Lebensmittel- und Futtermittelunternehmer sowie Labore bedeutet der Kabinettsbeschluss – vorbehaltlich der Verabschiedung eines entsprechenden Gesetzesvorhabens im Bundestag – eine erhebliche Rechtssicherheit und den Wegfall eines bußgeldbewehrten Haftungsrisikos.

Es ist davon auszugehen, dass das Gesetzgebungsverfahren zeitnah abgeschlossen wird. Der Kabinettsbeschluss sieht eine Verabschiedung des ganz überwiegenden Teils der Maßnahmen bis spätestens zum Ende des zweiten Quartals 2026 vor.

Redaktion: Prof. Gerd Weyland, Julian Baumgart, LL.M. (Norwich)

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