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Wer ist bei Veröffentlichung einer Warnmeldung bezüglich eines Lebensmittels gemäß § 40 Abs. 3 LFGB anzuhören?

Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 17. Februar 2022 - 14 ME 54/22

Vor Veröffentlichung einer Warnmeldung bezüglich eines Lebensmittels ist nicht nur der Hersteller, sondern auch das Lebensmittelhandelsunternehmen, das in der Information der Öffentlichkeit genannt wird, gemäß § 40 Abs. 3 LFGB von der die Warnung veranlassenden Behörde anzuhören.

Gemäß § 40 Abs. 1 LFGB soll die zuständige Behörde die Öffentlichkeit unter Nennung der Bezeichnung des Lebensmittels oder Futtermittels und des Lebensmittel- oder Futtermittelunternehmens, unter dessen Namen oder Firma das Lebensmittel oder Futtermittel hergestellt oder behandelt wurde oder in den Verkehr gelangt ist, und, wenn dies zur Gefahrenabwehr geeigneter ist, auch unter Nennung des Inverkehrbringers, nach Maßgabe des Artikels 10 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 informieren. Vor der Veröffentlichung dieser Informationen hat die Behörde den Hersteller oder den Inverkehrbringer anzuhören, sofern hierdurch die Erreichung des mit der Maßnahme verfolgten Zwecks nicht gefährdet wird (§ 40 Abs. 3 LFGB).

Die Frage, wer vor einer solchen Warnmeldung angehört werden muss, beschäftigte kürzlich das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen. Diesem Verwaltungsstreitverfahren lag das Begehren eines Lebensmittelhandelsunternehmens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Veröffentlichung einer Warnung durch die zuständige Behörde bezüglich einer Charge eines von ihr als Handelsmarke in den Verkehr gebrachten Lebensmittels zugrunde. Ein Endverbraucher hatte sich gegenüber dem Lebensmittelhandelsunternehmen über den Fund von Plastikteilen in einem Fleischerzeugnis beschwert, das von dem betreffenden Handelsunternehmen unter dem Namen des Handelsunternehmens in den Verkehr gebracht worden war. Hersteller des Erzeugnisses war ein anderes Lebensmittelunternehmen. Nach Anhörung der Herstellerin des Lebensmittels veröffentlichte die für die Herstellerin örtlich zuständige Lebensmittelüberwachungsbehörde eine Schnellwarnmeldung auf dem Internetportal www.lebensmittelwarnung.de unter Nennung des Lebensmittelhandelsunternehmens, das das Lebensmittel in den Verkehr gebracht hatte. Hiergegen wandte sich das Lebensmittelhandelsunternehmen mit dem Argument, dass es vor der Veröffentlichung der Warnmeldung nicht angehört worden sei.

Das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen hat in seinem Beschluss vom 17. Februar 2022 entschieden, dass die gegenständliche Veröffentlichung der Warnmeldung mangels Anhörung des Lebensmittelhandelsunternehmens formell rechtswidrig war. Nach § 40 Abs. 3 LFGB sei die zuständige Behörde verpflichtet, „den Hersteller oder den Inverkehrbringer“ vor der Information der Öffentlichkeit anzuhören. Es sei nicht ausreichend gewesen, nur die Herstellerin anzuhören. Mit § 40 Abs. 3 LFGB werde dem Gebot des rechtlichen Gehörs als Bestandteil des Rechtsstaatsprinzips Rechnung getragen, dass jeder Betroffene vor einer Maßnahme gegen ihn anzuhören sei. Demnach müsse auch jedes Lebensmittelunternehmen zwingend angehört werden, das in der Information der Öffentlichkeit genannt werden soll.

Redaktion: Dr. Hanno Koerfer

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