Gemäß Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Anhang VI Teil A Nr. 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (LMIV) muss im Falle von Lebensmitteln, bei denen ein Bestandteil oder eine Zutat, von dem/der die Verbraucher erwarten, dass er/sie normalerweise verwendet wird oder von Natur aus vorhanden ist, durch einen anderen Bestandteil oder eine andere Zutat ersetzt wurde, die Kennzeichnung – zusätzlich zum Zutatenverzeichnis – mit einer deutlichen Angabe des Bestandteils oder der Zutat versehen sein, der/die für die teilweise oder vollständige Ersetzung verwendet wurde und zwar
Was unter dem Begriff „Produktname“ im Sinne von Art. 17 Abs. 5 i.V.m. Anhang VI Teil A Nr. 4 der LMIV zu verstehen ist, ist derzeit Gegenstand eines Verwaltungsstreitverfahrens vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach. Diesem Rechtsstreit liegt die Klage eines Lebensmittelunternehmens gegen eine Anordnung der zuständigen Lebensmittelüberwachungsbehörde zugrunde, mit der dem Lebensmittelunternehmen untersagt wurde, Produkte ohne die Deklaration der Austauschzutat im Zusammenhang mit dem deklarierten Markennamen in den Verkehr zu bringen.
Bei dem Produkt des Lebensmittelunternehmens handelt es sich um Fleischerzeugnisse, bei dessen Herstellung Palmfett und Rapsöl verwendet wurden. Auf der Vorderseite der Verpackung ist der Markenname deklariert, der eine nach deutschem Recht geschützte Wort-/Bildmarke und nach dem Unionsrecht eine Bildmarke im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b) der VO (EU) Nr. 2018/626 darstellt. Auf dem Rückenetikett ist die Bezeichnung des Lebensmittels nach Art. 17 der LMIV in Verbindung mit der Verwendung von Palmfett und Rapsöl deklariert.
Die Lebensmittelüberwachung vertritt die Auffassung, dass auf die Verwendung des Palmfetts und des Rapsöls gemäß Anhang VI Teil A Nr. 4 der LMIV im Zusammenhang mit dem auf der Vorderseite der Produktverpackung deklarierten Markennamen hingewiesen werden muss. Das Lebensmittelunternehmen ist der Ansicht, dass die Angabe auf dem Rückenetikett im Rahmen der Bezeichnung des Lebensmittels ausreicht.
Das Bayerische Verwaltungsgericht Ansbach hat mit Beschluss vom 22.09.2021 (Az. AN 14 K 19.00097), dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage, was unter dem Begriff des „Produktnamens“ im Sinne von Anhang VI Teil A Nr. 4 der LMIV zu verstehen ist, im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens vorgelegt. Das Klageverfahren vor dem Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach ist bis zu der Entscheidung des EuGH ausgesetzt worden.
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