Die Bezeichnung „Geflügelsalami“ auf der Vorderseite einer fertigverpackten Salami ist unzulässig, wenn das Erzeugnis als Zutat Schweinespeck enthält. Durch die Bezeichnung „Geflügelsalami“ auf der Vorderseite des Erzeugnisses wird der Eindruck erweckt, dass die „Geflügelsalami“ ausschließlich unter Verwendung der Tierart Geflügel hergestellt wurde. Auch wenn auf der Rückseite der Verpackung unter der durch Fettdruck hervorgehobenen Bezeichnung „Geflügelsalami“ in kleinerer Schrift der Zusatz „mit Schweinespeck“ und im Zutatenverzeichnis nach der Zutat Putenfleisch Schweinespeck als weitere Zutat aufgeführt ist, erweckt die Auslobung „Geflügelsalami“ auf der Vorderseite der Verpackung die Erwartungshaltung des Verbrauchers, dass keine Zutat einer anderen Tierart enthalten sei. So entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen am 15. August 2022.
Das Argument der Klägerin, eine solche Erwartungshaltung bestehe lediglich bei einer als „rein Geflügel“ oder in ähnlicher Weise bezeichneten Geflügelsalami und es handele sich zudem bei Schweinespeck nicht um Fleisch, sondern um eine verkehrsübliche, technologisch erforderliche Fettquelle, die der Verbraucher als Zutat bei der Herstellung einer Salami erwarte, ließ das Oberverwaltungsgericht nicht gelten und lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das gleichlautende erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Minden (VG Minden – 7 K 9935/17) ab. Der durch die Deklaration „Geflügelsalami“ erweckte Eindruck, die „Geflügelsalami“ enthalte keine Bestandteile vom Schwein, werde nicht durch die ergänzenden Angaben auf der Rückseite der Verpackung zur Verwendung von (auch) Schweinespeck berichtigt. Die Verbrauchererwartung – so das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – werde unter Berücksichtigung der Aufmachung des Produktes maßgeblich durch die Angabe „Geflügelsalami“ auf der Vorderseite der Verpackung beeinflusst.
Redaktion: Dr. Hanno Koerfer