Nach der Berichterstattung der Hessenschau wirft die Staatsanwaltschaft Kassel den früheren Chefs von Wilke-Wurst unter anderem fahrlässige Tötung in elf Fällen vor. Die Hessenschau berichtet, es sei Anklage gegen den früheren Geschäftsführer der Firma Wilke-Wurst, seine Stellvertreterin und den Produktionsleiter des Fleischbetriebes aus Twistetal (Landkreis Waldeck-Frankenberg) erhoben worden. Wie ein Sprecher der Staatsanwaltschaft Kassel mitteile, sollen sich die drei leitenden Mitarbeiter wegen fahrlässiger Tötung in elf Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in sieben Fällen vor Gericht verantworten. Darüber hinaus wirft die Staatsanwaltschaft Kassel den Beschuldigten Betrug in 17 Fällen und Verstöße gegen das Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch in 101 Fällen vor. Der hessische Betrieb wurde im Herbst 2019 durch die zuständigen Behörden geschlossen und erregte sowohl medial als auch politisch erhebliche Aufmerksamkeit. Nunmehr werden die Vorfälle strafrechtlich aufgearbeitet.
Im Herbst 2019 hat die Arbeitsgruppe Fleisch- und Geflügelfleischhygiene und fachspezifischer Fragen von Lebensmitteln tierischer Herkunft (AFFL) der Länderarbeitsgemeinschaft Verbraucherschutz (LAV) dem Lebensmittelverband (ehemals BLL) den Auftrag erteilt, mit Vertretern der Lebensmittelüberwachung, der Lebensmittelwissenschaft, Sachverständigen, Laboren und der Lebensmittelwirtschaft eine Arbeitsgruppe zu bilden, um eine Leitlinie für eine gute Verfahrenspraxis, Empfehlungen für Präventionsmaßnahmen gegen Listeria monocytogenes in bestimmten Bereichen der Lebensmittelherstellung zu entwickeln. Diese Arbeiten sind zwischenzeitlich abgeschlossen.
Die Betriebe der Lebensmittelwirtschaft und insbesondere fleischverarbeitende Betriebe sind angehalten, sich mit sachkundiger Hilfe auf der Grundlage dieser Leitlinie firmenintern unter Beteiligung der zuständigen Behörden so aufzustellen, dass sich Fälle wie der „Wilke-Fall“ nicht wiederholen. Es ist Aufgabe der Betriebe, ggf. mit Hilfe geeigneter Berater entsprechende Konzepte zur Prävention gegen Listeria monocytogenes-Kontaminationen zu entwickeln und den für die Überwachung zuständigen Behörden vorzustellen.
Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 30. Juni 2022, Az.: Rs. C-51/21. In dieser Entscheidung ging es um die Frage, ob die amtliche Lebensmittelüberwachung berechtigt ist, auf in einem Einzelhandelsgeschäft entnommene Proben den in Anhang I Kapitel 1 Ziffer 1.2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 vorgesehenen Grenzwert „Listeria monocytones in 25 g nicht nachweisbar“ anzuwenden. Der EUGH kommt zu dem Ergebnis, dass die Anwendung der Null-Toleranzgrenze auf Lebensmittel, die in den Verkehr gebracht wurden, ohne dass der Hersteller der zuständigen Behörde zufriedenstellend nachgewiesen hat, dass diese Lebensmittel während ihrer Haltbarkeitsdauer den Grenzwert von 100 KbE/g nicht überschreiten, eine „geeignete Maßnahme“ im Sinne von Art. 14 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 darstellen kann. Es ist somit Aufgabe der Betriebe, der für sie zuständigen Behörde zufriedenstellend nachzuweisen, dass verzehrfertige Lebensmittel während ihrer Haltbarkeitsdauer den Grenzwert von 100 KbE/g nicht überschreiten.
Redaktion: Prof. Gerd Weyland
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